Badezimmer
Barrierefreiheit im Bad: Schenken Sie sich die Freiheit eines uneingeschränkten Lebens.
Junge Familien bauen heute anders als noch vor einigen Jahrzehnten. Heute ist Barrierefreiheit schon beim Neubau ein Thema. Das ist gut so, denn auch, wenn noch einige Jahrzehnte ins Land ziehen, bis man selbst zu den Senioren gehört, ist ein Unfall oder eine Krankheit doch zu jeder Zeit möglich. Wer barrierefrei baut, sorgt eben auch für solch unliebsame Eventualitäten vor. Das gilt inbesondere im Badezimmer, wo die Rutschgefahr hoch und der Platz Mangelware ist.
Für alle, die nachträglich Barrieren in ihrem Bestandshaus reduzieren möchten, gibt es attraktive Förderungen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), von der Pflegekasse, der Krankenkasse oder von einzelnen Bundesländern.
Barrierefreiheit im Bad: eine Definition
Ein barrierefreier Bau oder eine barrierefreie Einrichtung gibt alten, kranken und gehandicapten Personen die Freiheit, Räumlichkeiten uneingeschränkt zu betreten und die dort vorgefundene Ausstattung zu nutzen. § 4 BGG dient als Vorbild für die Definition des Begriffs. Das Gesetz regelt aber nicht die konkreten Maße (im Bad oder an anderer Stelle). Diese werden vielmehr durch DIN-Normen definiert. Rechtsverbindlich werden die Normen dann, wenn sie in in Gesetzen und Verordnungen (z.B. Landesbauordnungen und Technische Baubestimmungen) implementiert sind.
Barrierfrei = rollstuhlgerecht = seniorengerecht?
Lediglich die Begriffe „barrierefrei“ und „rollstuhlgerecht“ sind in der DIN 18040 (DIN 18040-1 für öffentliche Gebäude und DIN 18040-2 für privaten Wohnraum) genauer definiert. Begrifflichkeiten wie „barrierearm“ und „seniorengerecht“ oder auch „altersgerecht“ unterliegen keinen genauen Vorgaben.
Tipp: Exakte Vorgaben nicht immer machbar oder sinnvoll
Vor allem im Privathaushalt macht es nicht immer Sinn, die exakten Maße einzuhalten. Dies ist oftmals auch gar nicht möglich. Vorsicht geboten ist jedoch dann, wenn man sich den barrierefreien Badumbau bezuschussen lassen möchte. Die KfW ist beispielsweise sehr streng und fordert, dass die Antragsteller von Zuschüssen die DIN-Normen einhalten. Der Pflegekassenzuschuss wird hingegen auch bei abweichenden Maßen gewährt.
Das barrierefreie Bad setzt neue Maßstäbe.
Die DIN 18040-2 setzt für das barrierefreie Bad folgende Maßstäbe fest:
- Drehflügeltüren dürfen nicht in das Bad schlagen.
- Alle Türen müssen von außen zu entriegeln sein.
- Alle Wände müssen dermaßen gestaltet sein, dass Haltegriffe nachträglich angebracht werden können.
- Die Armaturen sollen Einhebelarmaturen mit schwenkbarem Auslauf sein.
- Eine berührungslose Armatur benötigt eine Temperaturbegrenzung .
- Waschtische sollen mit dem Rollstuhl unterfahrbar sein. Besonders vorteilhaft sind höhenverstellbare Waschbecken.
- Der Spiegel ist unmittelbar über dem Waschtisch anzubringen.
Die barrierefreie Dusche
Für die barrierefreie Dusche sieht die DIN-Norm folgende Maßstäbe vor:
- Die Dusche muss stufenlos begehbar sein.
- Der Boden muss mit rutschhemmenden Bodenbelägen ausgestattet sein.
- Die Dusche muss mit einer barrierefreien Ablauftechnik versehen werden (Duschrinne, Punktablauf, Wandablauf).
- Zur Vermeidung von Pfützenbildung ist ein Mindestgefälle von ca. 1 % erforderlich.
- Ein Duschsitz soll hochklappbare Armlehnen besitzen.
Weitere Maße: Toilette, Waschbecken und Co
Die DIN 18040-2 setzt für das barrierefreie Bad folgende Maßstäbe fest:
46 – 48 cm – maximale Höhe der Toilette
80 cm – Höhe des unterfahrbaren Waschtisches
150 x 150 cm – Bewegungsfläche für Rollstuhlfahrer und Mindestfläche der Dusche
120 x 120 cm – Bewegungsfläche vor der Toilette und Mindestfläche der Dusche
100 cm – Mindesthöhe des Spiegels über dem Waschtisch
Hilfsmittel: Haltegriffe und Füßstützen
Kleine Alltagshelfer wie Fußstützen und Duschhocker kosten in der Regel nicht viel, besitzen jedoch eine große Wirkung. „Offizielle“ Pflegehilfsmittel gemäß GKV-Spitzenverband wie Stützklappgriffe oder ein Badewannenlift werden sogar (teilweise) von der Krankenkasse bezahlt. Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung.
Rutschhemmende Fliesen
In Nassräumen wie dem Badezimmer ist die Rutschgefahr ohnehin erhöht. Die Folgen von Stürzen sind im Alter jedoch gravierender als in jungen Jahren. Achten Sie beim Badumbau deshalb insbesondere auf einen rutschhemmenden Bodenbelag (z. B. Fliesen mit einer speziellen Beschichtung).
Zuschüsse und Fördermittel
Die wenigsten Menschen zahlen zweistellige Beträge ohne mit der Wimper zu zucken. Die gute Nachricht: Die barrierefreie Badmodernisierung wird von verschiedenen Stellen subventioniert. Nachweislich notwendige Umbauten können außerdem steuerlich geltend gemacht werden. Unter Vorlage eines ärztlichen Attests erkennt das Finanzamt die Kosten als außergewöhnliche Belastung an.
Bis zu 4.000 Euro Pflegekassenzuschuss pro Person
Die Pflegeversicherung beteiligt bereits ab Pflegegrad 1 (einmalig) mit 4.000 Euro pro Person an sog. wohnumfeldverbessernden Maßnahmen. Die Einhaltung der DIN-Normen ist dabei nicht unbedingt relevant. Wichtiger ist, dass die Umbauten nachweislich für die Pflege notwendig sind, eine konkrete Verbesserung der Pflegesituation hervorrufen oder die Eigenständigkeit des Antragstellers erhöhen.
Bis zu 6.250 Euro Zuschuss von der KfW
Im Rahmen des Programms „Altersgerecht Umbauen – Investitionszuschuss (455)“ unterstützt die staatliche Förderbank KfW Einzelmaßnahmen im Bereich Barrierefreiheit mit bis zu 10 Prozent (maximal bis 6.250 Euro). Alternativ kann ein zinsgünstiger Kredit („Altersgerecht Umbauen – Kredit“ (159)) in Höhe von bis zu 50.000 Euro beantragt werden.
Pflegehilfsmittel von der Krankenkasse bezuschusst
Spezielle Hilfsmittel gemäß Hilfsmittelkatalog werden auf ärztliche Verordnung hin von der Krankenkasse bezuschusst.
Kleines Bad barrierefrei gestalten: Geht das?
Zwar gilt: Je mehr Platz, desto besser. Doch selbst sehr kleine Bäder lassen sich barrierefrei oder wenigstens altersgerecht gestalten. Bereits Bäder mit 5,7 m² Grundfläche können rollstuhlgerecht angepasst werden. Sind nur 3,5 m² Fläche vorhanden, sind „nur“ seniorengrechte Umbauten möglich.
Darf ich ein Bad in einer Mietwohnung barrierefrei Umbauen?
Wie Sie ein „berechtigtes Interesse“ an einer baulichen Veränderung innerhalb Ihrer Mietwohnung haben – der Umbau also medizinisch notwendig ist – müssen Eigentümer (Vermieter) die Maßnahme dulden. Geregelt ist dies in § 554a BGB. Der Vermieter darf jedoch einen Rückbau (ebenfalls auf Ihre Kosten) nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangen.
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Claudia Felbermayer
Fachautorin für Alter und Pflege
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